Einkaufsbedingungen
I. Vertragsabschluss und allgemeiner Vertragsinhalt
- Für alle Verträge über Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen ist nur unsere schriftliche Bestellung in Verbindung mit diesen Einkaufsbedingungen maßgebend. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche (auch elektronische) Bestätigung bindend. Abweichungen in Schreiben oder Bestätigungen des Lieferanten oder seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet uns nicht, auch wenn wir nicht widersprechen. Das gilt auch, wenn der Lieferant seine Zustimmung zu den Bedingungen der Bestellung oder den Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich erklärt.
- Unterlieferanten oder Unterauftragnehmer dürfen vom Lieferanten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eingesetzt werden.
II. Gefahrenübergang, Versand
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frachtfrei versichert (CIP= gemäß INCOTERMS) an unseren Lieferort zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben.
- Wir prüfen die Lieferung nach deren Ankunft am Lieferort zunächst nur auf ihre Übereinstimmung mit den Versanddokumenten und das Vorhandensein von sichtbaren Transportschäden. Der Lieferant ist verpflichtet, eine umfassende Ausgangskontrolle durchzuführen und damit zu gewährleisten, dass die Leistungen der Bestellung entsprechen.
- Lieferungen und Leistungen haben an dem in der Bestellung festgelegten Termin oder innerhalb der vereinbarten Zeitspanne zu erfolgen.
- Wir behalten uns vor, Lieferungen außerhalb der festgelegten Lieferzeiten, nicht vereinbarte Teilmengen oder Übermengen zurückzuweisen oder die betreffenden Waren auf Kosten des Lieferanten einzulagern.
- Die Rückgabe oder das Abholen der Transportverpackung erfolgt auf Kosten des Lieferanten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der vereinbarte Preis, Lieferung frachtfrei einschließlich Nebenkosten versichert (CIP= an unserem Lieferort, einschließlich Verpackung ein.
- Rechnungen müssen, die in unserer Bestellung angegebene Bestellnummer tragen. Bei Teillieferungen sind die entsprechenden Positionsnummern unserer Bestellung anzugeben.
IV. Gewährleistung
- Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird vermutet, dass Mängel, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung auftreten, schon bei Ablieferung vorhanden waren.
- Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
V. Produkthaftung
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern insoweit von der Haftung für Schäden aus fehlerhaften Produkten freizustellen, als er dafür verantwortlich ist und gegenüber den Geschädigten selber haftet.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten.VI.Schutzrechte
VI Schutzrechte
- Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Rechte Dritter verletzt und werden wir deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
VII. Unterlagen und Werkzeuge
- An von uns zur Verfügung gestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist ferner verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
- An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind geheim zu halten und dürfen Ditten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
VIII. Sicherheitsdatenblätter
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns vor der Lieferung die Sicherheitsdatenblätter gemäß EU-Richtlinie 1991/195 in der jeweils für unser Werk gültigen Fassung zu übersenden, falls die bestellten Waren Stoffe enthalten, für die Sicherheitsdatenblätter zu erstellen sind.
- Die vom Lieferanten erstellten Qualitätssicherungsdokumente sind der Lieferung beizufügen.
IX. Arbeiten im Werk des Auftraggeber
- Das auf unsere ausdrückliche Anforderung oder mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Ausführung von Arbeiten in unserem Unternehmen delegierte Personal des Lieferanten untersteht bei der Ausführung seiner Tätigkeit unserer Haus- und Betriebsordnung und den hierfür geltenden Sicherheitsvorschriften.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist der in der Bestellung bezeichnete Ort der Warenlieferung oder Ausführung einer Dienstleistung.
- Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Ergänzend sind die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
- Gerichtsstand ist der Ort unseres Werkes. Wir sind auch berechtigt, unsere Ansprüche am allgemeinen Gerichtstand des Lieferanten geltend zu machen.